Überschrift

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen „Gesangverein Gonzenheim 1855 e.V.“. Er wurde am 22. Februar 1855 gegründet.

 

(2) Sitz des Vereins ist Bad Homburg v.d.Höhe–Gonzenheim.

 

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg eingetragen.

 

§ 2 Allgemeines

 

Der Verein ist frei und unabhängig von konfessionellen, weltanschaulichen und politischen Bindungen und Bestrebungen.

Vorstand und Mitgliedern ist die Werbung im Namen des Vereins für oben genannte Zwecke untersagt.

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Liedgutes und des Chorgesanges.

 

(3) Zur Erreichung dieses Zieles hält der Chor Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

 

a) Aktive Mitglieder

Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheiden nach drei Karenzsingstunden die aktiven Mitglieder, nachdem der Aufnahmesuchende schriftlich oder mündlich einen Antrag gestellt hat. Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung durch Unterschrift des Erziehungsberechtigten nötig.

 

b) Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

c) Ehrenmitglieder

Mitglieder mit ununterbrochener 50-jähriger Mitgliedschaft werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Darüber hinaus können auch auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung besonders verdienstvolle Mitglieder oder solche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

(2) Jedem Mitglied mit 25-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft wird die silberne, jedem Mitglied mit 40-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel verliehen.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu vertreten und zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen und bei öffentlichen Auftritten die vereinbarte Chorkleidung zu tragen.

 

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschloss einen Umlagesatz.

 

(3) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, kostenlose Arbeitsstunden zur Erfüllung des Vereinszwecks zu erbringen. Einzelheiten regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Arbeitsstunden-Verordnung.

 

(4) Ehrenmitglieder und aktive Minderjährige sind von der Beitragspflicht befreit und haben kostenlosen Eintritt zu sämtlichen Veranstaltungen des Vereins.

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

 

(3) Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft ausschließen.

 

(4) Mitglieder, die vom Vorstand ausgeschlossen wurden, steht die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins zu. Diese muss schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Ausschlusses an den Vorstand erfolgen. Bis zum Ablauf der Frist bzw. bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend.

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretenden Vorsitzenden,

dem Schriftführer,

dem Schatzmeister,

dem stellvertretenden Schatzmeister,

dem Pressewart,

dem Vizechorleiter,

dem Chronisten,

zwei Notenwarten

und bis zu drei Vergnügungswarten.

 

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, im Bedarfsfall nicht stimmberechtigte Beisitzer zu benennen.

 

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister.

Die Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit dem Schriftführer oder dem Schatzmeister.

 

(4) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vorsitzende nur bei Verhinderung vertreten werden soll.

 

(5) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt, er führt jedoch die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

 

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so übernehmen auf Beschluss des Vorstands die übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl. Diese Neuwahl kann auf der darauf folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

 

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen und gibt sich dazu eine eigene Geschäftsordnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende.

 

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss jährlich einmal einberufen werden und soll im 1. Quartal stattfinden.

 

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandmitglied mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.

 

(3) Vor Beginn der Tagesordnung kann ein Versammlungsleiter gewählt werden, der auch als Wahlleiter fungiert.

 

(4) Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind der Bericht des Vorsitzenden, der Bericht des Schriftführers, die Rechnungslegung des Schatzmeisters und der Bericht der Kassenprüfer über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

 

(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt daraufhin über die Entlastung des Vorstands und wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter. Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist für das folgende Geschäftsjahr nicht zulässig.

 

(6) Die Wahl des Vorsitzenden muss geheim durchgeführt werden. Es gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Die übrigen Vorstandsmitglieder können einzeln oder per Akklamation gewählt werden, sofern dies durch einfachen Mehrheitsbeschluss gewünscht wird.

 

(7) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen wirksam.

 

(8) Über das Ergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Schriftführer zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

 

(2) Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

 

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens 50%  der Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingebracht haben.

 

(2) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 2/3 aller Mitglieder

erforderlich. Diese können die Auflösung des Vereins nur mit ¾ -Mehrheit beschließen.

 

(3) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

 

(4) Nach Auflösung wird das Vermögen des Vereins der Stadt Bad Homburg v.d.Höhe zur Förderung gemeinnütziger Einrichtungen im Stadtteil Gonzenheim übergeben.

 

Bad Homburg v.d.Höhe, 08.03.2014

 

Horst Kämmerer

Vorsitzender

 

Hubert Martenka

Schriftführer

 

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